zurück

Richtlinie über Zuwendungen für die Verbesserung der Bedingungen im schienen- und straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr sowie des Schienengüterverkehrs des Landes Schleswig-Holsteins

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

Diese Richtlinie tritt am 13. September 2021 in Kraft

Inhalt:

I. Grundlagen

1 Zuwendungszweck; Rechtsgrundlagen

2 Gegenstand der Förderung

3 Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger

4 Zuwendungsvoraussetzungen

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

II. Verfahren

7 Anmeldeverfahren

8 Antragsverfahren und Antragsprüfung

9 Bewilligung

10 Auszahlung der Mittel

11 Nachweis der Verwendung

12 Prüfung der Verwendung

13 Erfolgskontrolle

14 Zu beachtende Vorschriften

15 Inkrafttreten

 

I. Grundlagen

1 Zuwendungszweck; Rechtsgrundlagen

 

1.1 Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen im schienen- und straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie Infrastrukturmaßnahmen von landespolitische Bedeutung, soweit sie dem Schienengüterverkehr dienen in Schleswig-Holstein.

1.2 Grundlagen der Förderung von Investitionen und Maßnahmen von besonderer landespolitischer Bedeutung im öffentlichen Personennahverkehr sowie des Schienengüterverkehrs in Schleswig-Holstein sind das Gesetz über die Verwendung der Kompensationsmittel des Bundes nach Artikel 143 c Absatz 1 des Grundgesetzes und der Landesmittel zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden in Schleswig-Holstein (Gemeindeverkehrsfi-nanzierungsgesetz – Schleswig-Holstein – GVFG-SH) vom 24. Mai 2019 (GVOBl. Sch.-H. S. 180), das Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (RegG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), zuletzt geändert am 23. Dezember 2016, das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG) vom 26. Juni 1995 (GVOBl. Sch.-H. S. 262), zuletzt geändert am 26. Januar 2019, die §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Schleswig-Holstein einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sowie die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276).

1.3. Die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen soweit sie den Schienengüter-verkehr betreffen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar, die nach Artikel 56 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr.651/2014 der Kommission vom 17.Juni 2014 (ABl.L 187 vom 26.6.2014, S.1), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 (ABl.L 156 vom 20.6.2017, S.1) geändert worden ist, (im Folgenden AGVO) mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 freigestellt sind. Dabei gelten folgende Voraussetzungen:

einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden;

eine Zuwendung in den Fallgruppen des Art. 1 Abs. 2 bis 5 AGVO ist ausgeschlossen; aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500.000 EUR veröffentlicht werden, vgl. Art. 9 AGVO;

Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist auf maximal 10 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt. Die Kumulierungsregeln in Art. 8 AGVO sind zu beachten. 

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderfähigkeit des Vorhabens und die Höhe der Zuwendung.

1.5 Das Einreichen einer Förderanfrage, eines Projektvorschlages oder eines Förderantrages beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsstelle oder von der von ihr beauftragten Stelle gespeichert und von ihnen oder in ihrem Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen oder Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein für Zwecke der Statistik oder Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden.

1.6 Mit der Annahme von Zuwendung für den Schienengüterverkehr erklärt die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger gleichzeitig das Einverständnis zur Veröffentlichung und Information über die Maßnahme nach Artikel 3 der AGVO.

1.7 Das Einreichen eines Projektvorschlages, eines Förderantrages oder die Annahme der Zuwendung befreit die bearbeitende Stelle gegenüber Behörden, Kammern, Investitionsbank Schleswig-Holstein, MBG Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Schleswig-Holstein mbH, Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein GmbH sowie der finanzierenden Hausbank von ihrer Verschwiegenheitspflicht.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungen können gewährt werden für Vorhaben, die der Verbesserung des ÖPNV dienen, insbesondere Investitionen in Infrastruktur sowie Investitionen für den Ersatz und die Reaktivierung von nicht bundeseigenen öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen.

2.2 Im Rahmen der Daseinsvorsorge werden insbesondere solche Investitionsvorhaben ge-fördert, die der Sicherung und Aufrechterhaltung eines bedarfsgerechten ÖPNV-Angebots dienen und die zu einer Effizienzverbesserung des Verkehrsangebotes im ÖPNV beitragen.

2.3 Förderfähige Investitionsvorhaben und Maßnahmen von landespolitischer Bedeutung können aus Mitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Schleswig-Holstein (GVFG-SH) und – soweit sie den Schienenpersonenverkehr betreffen – dem Regionalisierungsgesetz (RegG) gefördert werden. Die Verkehrsplanung im Bereich des Schienenpersonenverkehrs kann nach dem Regionalisierungsgesetz (RegG) gefördert werden.

2.4 Im schienengebundenen Personennahverkehr sind insbesondere förderfähig:

a) Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der Straßenbahnen, Stadtbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart, inklusive Verkehrswege der nicht-bundeseigenen Eisenbahnen. Die Bahnen müssen dem ÖPNV dienen;

b) Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der bundeseigenen Eisenbahnen, wenn eine ausreichende Finanzierung über Bundesmittel nicht erreicht wird;

c) Bau oder Ausbau von Stationen für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV), für Straßenbahnen, Stadtbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie deren fahrgastfreundliche Ausstattung einschließlich der Zuwegung, Umfeld und Verknüpfung zu dem straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (straßengebundenen ÖPNV);

d) Fußgängerbrücken und Unterführungen, wenn sie eine Zuwegung zu einem Halte-punkt darstellen und/oder Umsteigevorgänge erleichtern sowie Fahrtreppen und Auf-züge insbesondere für Menschen mit Behinderungen;

e) Planungsleistungen nach HOAI.

2.5 Im straßengebundenen ÖPNV sind insbesondere förderfähig:

a) Bau oder Ausbau von Park and Ride- sowie Bike and Ride-Anlagen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs;

b) Einrichtung von Verkehrsleitsystemen, die der Verbesserung des ÖPNV dienen;

c) Bau oder Ausbau von zentralen Verknüpfungsanlagen des straßengebundenen ÖPNV sowie deren fahrgastfreundliche Ausstattung;

d) Planungsleistungen nach HOAI.

2.6 Darüber hinaus sind förderfähig:

a) Fähranleger im wassergebundenen Personennahverkehr;


b) Systeme zur Erhöhung der Fahrgastsicherheit;

c) Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, soweit Gemeinden, Landkreise oder kommunale Zusammenschlüsse als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben. Es gilt das gleiche für nichtbundeseigene Eisenbahnen als Baulastträger;

d) Maßnahmen von landespolitischer Bedeutung, insbesondere zur Umsetzung des Landesnahverkehrsplans sowie zur Digitalisierung im ÖPNV.

2.6 Im Schienengüterverkehr sind insbesondere förderfähig:

a) der Ersatz und die Reaktivierung von nicht bundeseigenen, öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen, sofern eine ausreichende Förderung durch Bundesmittel nicht möglich ist.

2.7 Im Schienengüterverkehr sind nicht förderfähig:

b) gewidmete Infrastruktur, d.h. Infrastruktur, die für im Voraus ermittelbare Unternehmen errichtet wird und auf deren Bedarf zugeschnitten ist.

 

3 Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger bzw. Zuwendungsempfängerinnen können sein:

a) Nahverkehrsunternehmen;

b) Nahverkehrsverbünde;

c) Schieneninfrastrukturunternehmen;

d) Kommunen bzw. deren Aufgabenträgergesellschaften, Zweckverbände, Betriebe oder Eigenbetriebe;

e) Betreiberinnen bzw. Betreiber von Bahnstationen;

f) Betreiberinnen bzw. Betreiber von Zugangs- und Verknüpfungseinrichtungen.

 

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung einer Förderung ist, dass das Vorhaben

a) nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in Schleswig-Holstein erforderlich ist;

b) den Zielen und Voraussetzungen des ÖPNVG, des RegG bzw. des Landes-GVFG entspricht; c) den örtlichen, regionalen und landesweiten Verkehrsplanungen und -entwicklungen nicht entgegensteht;

c) Belange behinderter und anderer Personen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne des § 4 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) entspricht; Ausnahmen sind hinreichend

a) zu begründen. Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder

b) Behindertenbeiräte anzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, sind stattdessen die entsprechenden Ver-bände im Sinne des § 5 des BGG anzuhören;

d) bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist;

e) ein diskriminierungsfreier Zugang gewährleistet ist;

f) in seiner Gesamtfinanzierung sichergestellt ist.

 

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie werden im Rahmen der Projektförderung grundsätzlich als Anteilfinanzierung in Form eines nicht zurückzahlbaren Zuschusses gewährt. Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben,
die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen.

5.2 Zuwendungen für Vorhaben im Rahmen der ÖPNV- und Schienengüterverkehrsförde-rung mit Mitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz sollen grundsätzlich nicht mehr als 75 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben eines Vorhabens betragen. Für Maßnahmen mit hoher landespolitischer Bedeutung kann mit Regionalisierungsmit-teln eine Förderung von bis zu 100 Prozent gewährt werden.
Im Bereich des Schienengüterverkehrs sollen die Zuwendungen mit Mitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz auch in Kombination mit Zuwendungen durch Dritte nicht mehr als 85% betragen. Die Zuwendungen des Bundes sind vorrangig zu beantragen. Der Beihilfebetrag darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen. Der für die Nutzung der Infrastruktur in Rechnung gestellte Preis muss dem Marktpreis entsprechen.

5.3 Abweichend von Ziffer 5.1 kann für Einzelmaßnahmen eine Festbetragsfinanzierung gewährt werden, insbesondere wenn dies eine Vereinfachung der Abwicklung darstellt.

5.4 Zuwendungen unter 7.500 Euro werden nicht bewilligt.

5.5 Der verkehrliche Nutzen der geplanten Maßnahmen ist nachzuweisen. Insbesondere äu-ßert sich verkehrlicher Nutzen in Reisezeitverkürzungen, verbesserten Anschlüssen, besseren Fahrgastinformationen, größerem Komfort, besserem Service und größerer Sicherheit. Angestrebt werden damit höhere Fahrgastzahlen und eine Änderung der Verkehrsanteile zugunsten des ÖPNV. Für Maßnahmen des Schienengüterverkehrs ist nachzuweisen, dass neue Bahntransporte generiert werden bzw. eine Verlagerung von Transporten von der Straße auf die Schiene erzielt wird. Die Zielerreichung ist in geeigneter Form nachzuweisen.

5.6 Mehrausgaben sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. In Einzelfällen können Aus-nahmen zugelassen werden, wenn ein begründender Antrag auf Förderung der Mehrausga-ben vor Durchführung der (Teil-)Maßnahme vorliegt.

5.7 Dienen Anlagen teilweise Zwecken außerhalb des Fördergegenstandes nach Ziffer 2, so sind diese gesondert auszuweisen. Dienen Anlagen sowohl dem ÖPNV als auch dem Schienengüterverkehr ist dies gesondert auszuweisen. Auf der Grundlage der Nutzungsanteile entscheidet die bewilligende Stelle über den Umfang der anteiligen
Förderung. Bei Nutzung von Verkehrsstationen auch durch Verkehre des Personenfernver-kehrs, sind die zuwendungsfähigen Kosten anteilig zu kürzen. Die Anteile sind nach Umfang der genutzten Bus- bzw. Bahnsteiglängen (bei deutlich längeren Fahrzeugen im Fernverkehr als im Nahverkehr) oder Fahrzeugen (bei ähnlicher Länge von Nahverkehrs- und Fernverkehrsfahrzeugen) aufzuteilen. Bei einem geringen Fernverkehrsanteil (unter 10 Prozent) kann auf die Kürzung verzichtet werden.

5.8 Die Umsatzsteuer, die nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

 

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin hat der zuständigen Bewilligungsstelle unverzüglich sämtliche Veränderungen, die Auswirkung auf den Grund und die Höhe der Zuwendung haben könnten, mitzuteilen. Veränderungen liegen insbesondere vor, wenn

a) weitere Zuwendungen oder Mittel Dritter gewährt wurden,
b) sich die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben verändert,
c) eine Änderung des Zuwendungszweckes eintritt,
d) sich der Zuwendungszweck innerhalb der zeitliche Bindungsfrist ändert

6.2 Die zweckentsprechende Nutzung von geförderten Investitionsgütern, die mit dem Erd-reich verbunden sind, beträgt 20 Jahre (Bindungszeitraum) ab Inbetriebnahme bzw. Beschaffung. Nicht verbundene Investitionsgüter müssen sechs Jahre zweckentsprechend genutzt werden. Fahrgastinformationsanlagen müssen acht Jahre zweckentsprechend genutzt werden.

6.3 Für die Benutzung der geförderten Gegenstände können von der Zuwendungsempfängerin bzw. dem Zuwendungsempfänger Entgelte (Benutzungsgebühren, Mieten etc.) erhoben werden, soweit diese nicht die angemessenen Betriebskosten überstei-gen.
Als Betriebskosten können anerkannt werden:

a) die Unterhaltung und Wartung der geförderten Einrichtung;

b) die Instandsetzung der geförderten Einrichtung;

c) die Abschreibung und Verzinsung des Eigenkapitals.

6.4 Die zu erhebenden Entgelte und deren Kalkulationsgrundlagen sind den Anträgen beizufügen. Sie sind auf Verlangen der Bewilligungsstelle spätestens alle fünf Jahre zu aktualisieren.

 

II. Verfahren

7 Anmeldeverfahren

7.1 Über die Aufnahme in das Förderprogramm entscheidet die Bewilligungsstelle in Abspra-che mit dem für Verkehr zuständigen Ministerium auf Antrag der potenziellen Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger.

7.2 Das Förderprogramm wird jährlich unter Berücksichtigung der voraussichtlich verfügbaren Mittel sowie eingetretener Ausgabenänderungen aufgestellt und fortgeschrieben.

7.3 Anträge auf Förderung von Schienengüterverkehrsmaßnahmen sind spätestens zum 1. Februar eines Jahres einzureichen.

 

8 Antragsverfahren und Antragsprüfung

 

8.1 Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks bei der Bewilligungsstelle zu stellen. Im Fall der Beantragung von Beihilfen nach der AGVO muss dieser mindestens die folgenden Angaben enthalten:

• Name und Größe des Unternehmens,

• Beschreibung des Vorhabens mit der Angabe des Beginns und des Abschlusses,

• Standort des Vorhabens,

• Kosten des Vorhabens,

• Art der Beihilfe (Zuschuss),

• Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

8.2 Bewilligungsstelle ist grundsätzlich die Nahverkehrsverbund Schleswig-Holstein GmbH (NAH.SH GmbH), Raiffeisenstraße 1, 24103 Kiel, Telefon (0431) 6 60 19-0, Internet www.NAH.SH und E-Mail info@nah-sh. Sofern die NAH.SH GmbH selbst Antragstellerin ist, ist die Bewilligungsstelle das für Verkehr zuständige Ministerium. Bewilligungsstelle für Maßnahmen des Schienengüterverkehrs ist das für Verkehr zuständige Ministerium.

8.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zu-wendungsbescheides und die Rückforderung gelten die VV/VV-K und die ANBest-P/K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117 a LVwG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

9 Bewilligung

Gemäß Ziffer 1.3 der VV zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind (siehe Ziffer 4.2). Hiervon abweichend darf mit dem Vorhaben vor der abschließenden Förderentscheidung nur dann begonnen werden (sogenannter vorzeitiger Maßnahmebeginn), wenn die bewilligende Stelle dies auf Antrag schriftlich genehmigt.

10 Auszahlung der Mittel

Die Bewilligungsstelle veranlasst die Auszahlung der bewilligten Mittel auf Antrag.

11 Nachweis der Verwendung

 

11.1 Der Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin hat der Bewilligungsstelle die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel nachzuweisen. Hierzu ist der Bewilligungsstelle ein Verwendungsnachweis entsprechend der ANBest-K und ANBest-P vorzulegen. 11.2 Bei langfristigen Maßnahmen ist gemäß ANBest-K und AN-Best-P der jährliche Zwischennachweis vorzulegen.

12 Prüfung der Verwendung

 

12.1 Die Verwendungsnachweisprüfung erstreckt sich insbesondere auf die Überprüfung der Einhaltung der in der Antragsstellung formulierten Ziele, auf Art und Umfang des Vorhabens.

12.2 Der Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin hat während der Durch-führung der Maßnahme, nach deren Abschluss und während der Zweckbindungsdauer die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und entsprechende örtliche Erhebungen zu ermöglichen.

12.3 Soweit die zweckentsprechende Verwendung der gewährten Mittel nicht mehr sichergestellt wird und gegebenenfalls nach Mahnung auch nicht umgehend wiederhergestellt wer-den kann oder aus anderen Gründen der Zuwendungsbescheid zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, erlässt die Bewilligungsstelle unter Abwägung des öffentlichen Interesses auf wirtschaftliche und sparsame Haushaltsführung und der anderen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen einen Rückforderungsbescheid gemäß § 116 ff LVwG.

13 Erfolgskontrolle

Nach Abschluss der geförderten Maßnahme hat der Zuwendungsempfänger bzw. die Zu-wendungsempfängerin auf Verlangen der Bewilligungsstelle einen Bericht zur Erfolgskon-trolle über das Vorhaben vorzulegen. Art und Umfang der vorzulegenden Daten
werden im Zuwendungsbescheid festgelegt.

14 Zu beachtende Vorschriften

Die Angaben im Antrag sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbu-ches i.V.m. dem Landessubventionsgesetz vom 11. November 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 489). Subventionserhebliche Tatsachen, die sich im Laufe der Abwicklung des Vorhabens ändern, sind der bewilligenden Stelle unverzüglich mitzuteilen.

15 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 13. September 2021 in Kraft und am 31.12.2023 außer Kraft.

Download: